Lerneinheit 7: Wie funktioniert das Verbraucherprinzip (polluter pays)?

Das Verbraucherprinzip und sein Rahmenwerk wurden in der Richtlinie 2004/35/EC des Europäischen Parlaments und Rats am 21.April 2004 über die Umwelthaftung hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden eingeführt.

Die Richtlinie bestimmt Umweltschäden als “Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.(…) Schädigung der Gewässer (…) Schädigung des Bodens, d.h. jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.”

Im Falle einer bevorstehenden Bedrohung für die Umwelt ist ein Betreiber verpflichtet sofort alle erforderlichen präventiven Maßnahmen zu ergreifen.

Wenn ein Umweltschaden durch einen Betreiber auftritt muss dieser ohne Verspätung die zuständigen Behörden informieren und alle notwendigen Schritte ergreifen, um den Schaden sofort zu kontrollieren, einzudämmen, zu entfernen oder die relevante Verschmutzung und/ oder andere Schadensfaktoren zu beheben und so weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder weitere Beeinträchtigungen der Dienstleistung zu verhindern. Zudem ist er verpflichtet, notwendige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Der Betreiber trägt die Kosten für die Präventiv-und Abhilfemaßnahmen.

Der Betreiber muss die Kosten nicht zahlen, wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Bedrohung durch eine dritte Partei verursacht wurde und auftraten, obwohl geeignete Sicherheitsmaßnahmen bestanden oder auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde […]zurückzuführen sind.

Der Betreiber könnte von seiner Haftung entbunden werden, wenn er beweisen kann, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Bedrohung  (…) nicht auf einen Fehler oder Fährlässigkeit seinerseits zurückgeführt werden kann und auf Emissionen oder Ereignisse zurückzuführen sind,  die von Gesetzen und Vorschriften durch die Gemeinde akzeptiert und in Anhang III der Richtlinie 2004/35/EC speziell genannt werden. Der Betreiber könnte ebenfalls von seiner Haftung entbunden werden, wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Bedrohung durch eine Emission oder Aktivität bei der Verwendung eines Produkts auftrat, die sehr wahrscheinlich gemäß dem Stand der Forschung und technischem Wissen nicht ursächlich sein kann[1].

Die EU Gesetzgebung umfasst auch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rats  2008/99/EC vom 19.November 2008 über den Umweltschutz durch strafrechtlichen Schutz. Die Richtlinie spezifiziert welche Handlungen als Straftat betrachtet werden sollten, wann sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden[2].

[1] Directive 2004/35/EC of the European Parliament and of the Council of 21 April 2004 on environmental liability with regard to the prevention and remedying environmental damage
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0035&qid=1421148396828&from=EN

[2] Directive of the European Parliament and of the Council Rady 2008/99/EC of 19 November 2008 on the protection of the environment through criminal law
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0099&qid=1422954126001&from=EN